Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft
in Online-Medien
1. Werbeauftrag
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel
in
Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke
der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil
bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers
oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen
für Werbeschaltungen,
die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die
jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium
entsprechend.
2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann
zum
Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
- aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a.
Banner),
- aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels
einer vom
Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich
des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind,
werden
als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
3. Vertragsschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der
Vertrag
grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-mail erfolgende Bestätigung
des Auftrags
zustande.
Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel
mit der
Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen.
Soll ein
Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich
benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen
Mandatsnachweis zu verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden
oder
sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-
Werbung ...) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch
E-Mail geschlossenen
Vereinbarung.
4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner
Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit
Vertragsabschluss abzuwickeln.
5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der
in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität
auch über die
im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.
6. Nachlasserstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter
nicht zu vertreten
hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den
Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend
Anspruch auf
den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres
entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen
hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
7. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere
dem Format
oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig
vor
Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei
Monate
nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Chiffrewerbung
(1) Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden die
Eingänge
vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht
abgeholt
oder abgerufen wurden, werden vernichtet bzw. gelöscht.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten,
sowie
Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen werden nicht entgegengenommen.
Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro
E-Mail weitergeleitet.
9. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne
Abrufe im Rahmen
eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt
oder
- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet
wurde oder
- deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der
technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel
zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen
der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich
verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
10. Rechtegewährleistung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels
erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen
des
Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung
gesetzlicher
Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den Kosten
zur
notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den
Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung
gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für
die Nutzung der Werbung
in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen
Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur
Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus
einer Datenbank
und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung
des
Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich
unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten
technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
11. Gewährleistung des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen
eine
dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche
Wiedergabe
des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm
zu
erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere
vor,
wenn er hervorgerufen wird
- durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware
(z.B. Browser) oder
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten
Proxies (Zwischenspeichern) oder
- durch einen Ausfall des Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend
oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten
Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als
10 Prozent
der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt
die
Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere
Ansprüche
sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der
Auftraggeber
Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch
nur
in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt
wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung, hat der Auftraggeber
ein Recht
auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig,
so hat der
Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche.
Das gleiche gilt
bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor
Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler
hinweist.
12. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der
Anbieter nicht zu
vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen),
insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B.
anderen
Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren
Gründen,
so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt.
Bei Nachholung
in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung
der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
13. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei
Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit des Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Dies gilt nicht
für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug
sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist
die Haftung gegenüber
Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
14. Preisliste
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte
Preisliste.
Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten.
Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen
allerdings nur wirksam,
wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des
Werbemittels
angekündigt werden.
Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht
zu. Das
Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über
die
Preiserhöhung ausgeübt werden.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
Werbeagenturen
und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen
und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters
zu halten.
15. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet.
Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung
Vorauszahlung
verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
berechtigen
den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen
weiterer
Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von
der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
16. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail
erfolgen.
17. Informationspflichten des Anbieters
Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Anbieter, innerhalb von
zehn
Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für
den Auftraggeber
zum Abruf bereitzuhalten:
- die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel
- die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
18. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen abgewickelt.
19. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts
oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz
des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend
gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei
Nicht-
Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des
Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.